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Ein Kommentar von Andi Bachmann-Roth, Co-Generalsekretär SEA
Zurzeit flammt wieder die Diskussion um ein Kopftuchverbot in der Schweiz auf. Im Fokus verschiedener nationaler und kantonaler Vorstösse steht dabei das muslimische Kopftuch. Christinnen und Christen sollten bedenken, dass man für sich selbst nur schwer einfordern kann, was man anderen verbieten will. Das Verbot religiöser Symbole könnte zu einem Schuss ins eigene Knie werden.
Begegnungen mit erkennbar muslimischen Menschen haben stark zugenommen. Waren 1970 noch 0,2 Prozent der Bevölkerung Teil einer islamischen Glaubensgemeinschaft, sind es heute 6 Prozent.[1] Die Diskussion über den Umgang mit Muslimen oder religiösen Menschen allgemein manifestiert sich immer wieder an einem Stück Stoff: dem muslimischen Kopftuch.
- Das Egerkinger Komitee fordert ein nationales Kopftuchverbot für Angestellte der öffentlichen Hand sowie an Schulen für Mädchen unter 16 Jahren.[2]
- Das Galler Kantonsparlament hat am 10. Juni entschieden, das Kopftuch für Lehrpersonen zu verbieten. Auch andere religiöse Symbole sind von dem Verbot betroffen.
- Die SVP brachte im Zürcher Kantonsrat eine Motion mit folgender Forderung ein: «Das Tragen von Kleidungsstücken, die den Kopf von Frauen und Mädchen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen bedecken, [soll] an sämtlichen öffentlich-rechtlichen Schulen und Kindergärten grundsätzlich untersagt» Der Zürcher Regierungsrat will die Motion annehmen.[3]
- Das laizistische Genf verbietet bereits jetzt Staatsangestellten in Ausübung ihrer Funktion «das Tragen sichtbarer religiöser Symbole – und zwar ausnahmslos für alle Religionen, ob Kreuz, Kippa oder Kopftuch».[4] Am 14. Juni hat darüber hinaus die Genfer Stimmbevölkerung ein solches Verbot auch für Plenarsitzungen von kantonalen und kommunalen Parlamenten gutgeheissen.
In der Diskussion vermischen sich verschiedene Themen, welche nicht immer einfach voneinander zu trennen sind. Einige wollen das Verhältnis von Religion im öffentlichen Raum klären, andere wollen den Islamismus zurückdrängen und wieder anderen geht es um die Rechte von Frauen und Mädchen.
Vom politischen zum integristischen Verständnis von «Laizität»
Es gibt einen naiven und verharmlosenden Umgang mit einem politischen Islam, wie dies beispielsweise kürzlich das Gespräch von Egzon Shala, dem Interkulturellen Beauftragten der SEA, mit dem Islamismus Experten Ahmad Mansour aufgezeigt hat.[5] Wo der Islam mit einem politischen Selbstverständnis auftritt, das einer pluralistisch-freiheitlichen Ordnung entgegentritt, gilt es entschieden zu handeln. Muslimische Menschen sollten aber auch nicht dämonisiert oder unter Generalverdacht gestellt werden. Ihnen gelten dieselben Rechte wie jeder anderen Person in der Schweiz. In der Diskussion um die Rechte von Frauen und Mädchen ist festzustellen, dass verschiedene Seiten für sich in Anspruch nehmen, für deren Freiheit und Selbstbestimmung einzustehen – die Befürwortet eines Verbots genauso wie die Gegner. Diese Fragen sollen an anderen Orten ausführlich diskutiert werden. Hier soll auf einen Aspekt fokussiert werden, der für die Evangelische Allianz seit jeher von grosser Bedeutung ist: die Religionsfreiheit.
Befürworter eines Verbots betonen, dass damit die religiöse Neutralität des Staates und insbesondere das Neutralitätsgebot der Schule gestärkt werde. Religion und Staat, so die zunehmende Überzeugung vieler Menschen, seien streng zu trennen. Der öffentliche Raum habe frei zu sein von jeglichen religiösen Symbolen. Hier offenbart sich eine bestimmte Vorstellung von Religionsfreiheit, die der emeritierte Professor Martin Rohnheimer als integristische Auffassung von Laizität beschreibt. Dabei wird definiert, was legitime Inhalte des öffentlichen Diskurses sind und welche Symbole öffentlich gezeigt werden dürfen. Religionsfreiheit bedeutet dann nicht mehr das Recht auf freie Religionsausübung, sondern Befreiung des Staates und der öffentlichen Sphäre von allem Kontakt mit Religion und Werten. Diese Haltung scheint aus Sicht der SEA nicht zielführend, denn sie negiert ein grundlegendes Menschenrecht und schliesst einen Teil der Bevölkerung unrechtmässig aus der Beteiligung an der Gesellschaft aus.
Ursprünglich dominierte das politische Verständnis von Laizität. In dieser Vorstellung hat der Staat die freie Religionsausübung zu garantieren und die Trennung von Politik und Religion zu sichern. Der Staat schafft also Freiheit für Religion. Dieses Verständnis von Religion und Staat liegt auch der UN-Charta der Menschenrechte zugrunde. Menschen unterschiedlicher Weltanschauungen sollen ihr Handeln und ihre politischen Überzeugungen mit ihrer Weltanschauung oder ihrem Glauben begründen können.
Diese politische Auffassung der Religionsfreiheit war und ist auch für Christen in der Schweiz ein Segen. Sie ermöglicht es, öffentliche Taufen, Gottesdienste, Gebetsveranstaltungen oder Evangelisationen durchzuführen und frei zu wählen, in welcher Art und Weise sie den eigenen Glauben leben wollen.
Ein Gebot der Nächstenliebe
Was folgt daraus mit Blick auf das Kopftuchverbot? Gerade als Christen können wir nur schwer begründen, warum wir anderen verbieten wollen, was wir für uns selbst in Anspruch nehmen. Religionsfreiheit gilt für alle – auch für Musliminnen und Muslime. Das gebieten uns die Nächstenliebe und das Wissen um die gottgegebene Würde aller Menschen.
Bezüglich der Reichweite eines Verbots kann man zu verschiedenen Einschätzungen kommen. Einige Kantone haben bereits ein Verbot für Personen im öffentlichen Amt in Kraft gesetzt. Die Forderung, das Kopftuch auch Schülerinnen zu verbieten, ist hingegen neu und greift bedeutend stärker in die individuelle Religionsfreiheit ein. Das Bundesgericht beurteilt ein Kopftuchverbot wie auch das Verbot anderer religiöser Symbole grundsätzlich kritisch: «Vom Tragen der Kopfbedeckung allein – und dies gilt entsprechend auch für andere religiöse Symbole, wie die jüdische Kippa, das Habit christlicher Ordensschwestern und -brüder oder das Kreuz, das sichtbar getragen wird – geht noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus.»[6]
Nicht nur aus christlicher, sondern auch aus juristischer Perspektive ist es schwer zu begründen, warum ein Verbot nur eine spezifische Glaubensgemeinschaft treffen soll. Aufgrund des Diskriminierungsverbots wurden die Gesetze in Genf und St. Gallen über das Kopftuch hinaus auf alle religiösen Symbole ausgeweitet. Wenn Christinnen und Christen mit einem Verbot auf Muslime zielen, stehen sie in der Gefahr, sich ins eigene Knie zu schiessen. Nebenbei: Genauso verhält es sich mit der eben im Nationalrat eingereichten Motion (Mo. 26.3624): «Keine umstrittenen Islamzentren gegen den Willen der Standortgemeinde». Bei einer Umsetzung würden auch Kirchenbauten und Bauten anderer Religionsgemeinschaften bewilligungspflichtig werden. Das hätte weitgehende Konsequenzen, auch für (Frei-)kirchen.
Rolle und Chance des christlichen Glaubens
Damit soll nicht negiert werden, dass der christliche Glaube in der Schweiz eine besondere Rolle spielt. Das hält auch der Lehrplan 21 fest, der zwar religiöse Neutralität postuliert, aber genauso christliche Wertvorstellungen als gemeinsamen Orientierungspunkt festlegt.[7] Christliche Feiertage dürfen gegenüber muslimischen Festen bevorzugt behandelt werden. Ein Verbot, sofern es überhaupt sinnvoll ist, sollte jedoch nicht auf eine besondere Glaubensgemeinschaft zielen.
Die beste Antwort von uns Christen auf den Wettbewerb der Weltanschauungen sind nicht Verbote. Es ist das Vertrauen auf die Überzeugungskraft und Schönheit des Evangeliums. Die Kirchengeschichte zeigt es deutlich: Lebendige und vom Heiligen Geist erfüllte Gemeinschaften von Christinnen und Christen haben transformierende Kraft, auch (oder gerade), wenn sie aus einer Position der Minderheit heraus agieren.
[1] vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/sprachen-religionen/religionen.html
[2] vgl. https://egerkingerkomitee.ch/petition/
[3] vgl. https://unser-recht.ch/das-kopftuch-im-islam/
[4] vgl. https://unser-recht.ch/das-kopftuch-im-islam/#_ftn4
[5] vgl. https://interculturel.info/angebote/interkulturell-podcast/
[6] vgl. BGE 142 I 49.