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Aufgrund eines Berichts zu sogenannten «Konversionstherapien» hält der Bundesrat fest, dass solche Praktiken abzulehnen sind, aber das geltende Recht einen umfassenden Schutz davor bietet. Das deckt sich mit der Argumentation der Schweizerischen Evangelischen Allianz SEA. Da jedoch der Bundesrat zugleich Offenheit für eine bundesrechtliche Regelung signalisiert, ist der weitere politische Prozess kritisch zu begleiten: Zwang, Manipulation und Missbrauch sollten präzise erfasst werden, ohne freiwillige, respektvolle und ergebnisoffene Seelsorge oder Beratung zu kriminalisieren.
Vor mehr als vier Jahren hat der Nationalrat den Bundesrat damit beauftragt, die Verbreitung sogenannter Konversionstherapien in der Schweiz und die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zu überprüfen. Der nun veröffentlichte Bericht kommt zum Ergebnis, dass das Ausmass und die Art der Konversionsmassnahmen schwer zu erfassen sind, doch auch in der Schweiz solche Praktiken stattfinden und Leid verursachen.
Kritisch zu beurteilen ist die Zusammensetzung der Begleitgruppe, die im Verlauf des Forschungs- und Berichtsprozesses mehrfach konsultiert wurde. Obwohl religiöse Einrichtungen im Bericht als wichtiger Kontext genannt werden und die Abgrenzung zur spirituellen Begleitung eine zentrale Frage darstellt, waren weder Religionsgemeinschaften noch ausgewiesene Fachpersonen für Seelsorge oder Religionsfreiheit vertreten. Eine für die sachgerechte Beurteilung wesentliche Perspektive war damit nicht angemessen abgebildet.
Vorsicht vor undifferenziertem Verbot
Die Schweizerische Evangelische Allianz lehnt Praktiken ab, die mit Zwang, Manipulation, Täuschung, psychischem Druck oder fachlich unhaltbaren Heilungsversprechen darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu verändern oder zu unterdrücken. Sie anerkennt insbesondere die Notwendigkeit, Minderjährige und vulnerable Personen vor schädlichen oder aufgezwungenen Massnahmen zu schützen.
Warum sie also nicht durch eine weitreichende Regelung verbieten? Das Problem besteht in der Gefahr, dass damit auch Angebote kriminalisiert würden, die Menschen mit einer konflikthaft erlebten sexuellen Orientierung fachliche Hilfe bieten. Zu denken ist etwa an kirchliche und pastorale Beratung und Seelsorge, Bildungsangebote und Gesprächsgruppen. Sie dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Freiwillige, respektvolle und ergebnisoffene Begleitung von Menschen, die ihre Sexualität, ihre Lebensgestaltung und ihre religiösen oder ethischen Überzeugungen reflektieren möchten, muss möglich bleiben.
Das gilt auch für den familiären Bereich: Eltern müssen mit ihren Kindern über Sexualität, Geschlechtsidentität und mögliche medizinische Behandlungen sprechen können. Eine kritische Frage, der Wunsch nach einer sorgfältigen Abklärung oder das Abraten von irreversiblen Eingriffen darf nicht allein aufgrund der inhaltlichen Richtung der Äusserung als Konversionsmassnahme gelten. Massgebend müssen die Umstände, das Kindeswohl und insbesondere ein allfälliger Zwang oder eine konkrete Gefährdung sein.
Bereits gibt es in mehreren Kantonen strafrechtliche Regelungen gegen sogenannte Konversionstherapien oder entsprechende Gesetzesvorhaben. Die SEA kann daher die Offenheit des Bundesrats für eine nationale Lösung nachvollziehen, um einen Flickenteppich mit unterschiedlichen kantonalen Regelungen zu verhindern. Eine Vereinheitlichung ist allerdings nur dann ein Fortschritt, wenn die bundesrechtliche Regelung selbst präzise, verhältnismässig und grundrechtskonform ausgestaltet ist.
Definition ist zentral
Entscheidend bleibt die Frage, welche Massnahmen unter ein Verbot fallen würden. Deshalb ist es für die weitere politische Diskussion und eine allfällige Gesetzgebung zentral zu definieren, was als «Konversionsmassnahmen» gilt und was nicht. Auch der Bundesrat anerkennt ausdrücklich, dass die verbotenen Tathandlungen entsprechend dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot klar definiert werden müssten.
Freiheit und Selbstbestimmung
Eine mögliche Regelung muss nicht nur das Recht auf Schutz vor Zwang, sondern auch die Religions-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit berücksichtigen. Dazu gehört das Recht, religiöse Überzeugungen zu Sexualität und Lebensführung zu vertreten, sich entsprechenden Gemeinschaften anzuschliessen und freiwillig eine damit übereinstimmende Begleitung in Anspruch zu nehmen. Diese Freiheiten schützen weder Manipulation noch psychische Gewalt. Sie schützen jedoch grundsätzlich religiöse Lehre sowie freiwillig in Anspruch genommene Seelsorge und Gebet, sofern dabei kein Zwang ausgeübt, kein Abhängigkeitsverhältnis missbraucht und keine fachlich unhaltbare Heilung versprochen wird.
Ergebnisoffene und klientenorientierte Beratung kann Menschen dabei unterstützen, persönliche, religiöse und ethische Spannungen zu reflektieren und einen selbstbestimmten Umgang damit zu finden. Sie ist klar von Angeboten zu unterscheiden, die eine Veränderung der sexuellen Orientierung versprechen oder ein bestimmtes Ergebnis vorgeben.
Ergebnisoffenheit und Selbstbestimmung bedeuten dabei nicht, dass Beratende keine ethischen oder religiösen Überzeugungen vertreten dürfen. Es bedeutet, dass der ratsuchenden Person kein vorgegebenes Ergebnis aufgezwungen, keine Veränderung versprochen und ihre Entscheidungsfreiheit respektiert wird. Die Ziele der Begleitung müssen von der ratsuchenden Person selbst bestimmt und während des Prozesses frei überprüft oder verändert werden können.
Die SEA wird sich deshalb dafür einsetzen, dass ein allfälliges Verbot gezielt schädliche Praktiken erfasst, ohne freiwillige, selbstbestimmte, respektvolle, ergebnisoffene und fachlich verantwortete Begleitungsangebote zu kriminalisieren.